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Auf Grund der §§ 7, 8 und
24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: |
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Übersicht
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§1
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Einrichtung des Lehrberufes Rauchfangkehrer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wird der Lehrberuf "Rauchfangkehrer" mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§2
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Berufsprofil | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1.) Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen und Verbrennungseinrichtungen 2.) Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstfängen 3.) Erkennen von Mängeln an Feuerungsanlagen 4.) Anfertigen von Arbeitsskizzen und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Fangbaustoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Baubestimmungen 5.) Maßnahmen zur ersten und erweiterten Löschhilfe sowie des vorbeugenden Brandschutzes 6.) Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen und Abfassen eines Berichtes 7.) Ab- und Aufmontieren von Verbindungsleitungen zum Lösen von Brenn-einrichtungen und Überprüfen der Dichtheit von außen 8.) Einwirken auf rationelle Energieverwendung bei der Planung und während des Betriebes von Feuerungsanlagen |
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§3
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Berufsbild | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für den Lehrberuf Rauchfangkehrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils ange-führten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des §2 befähigt wird, die insbe-sondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§4
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Ausbildung in Form der Doppellehre | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die
Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln. |
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§5 | Gliederung der Lehrabschlußprüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung |
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§6
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Praktische Prüfung/Prüfarbeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Prüfarbeit ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat nach
Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen: 1. Reinigen und Überprüfen von Rauch- und Abgasführungen, von Luft- bzw. Dunstfängen sowie Verbindungsstücken 2 .Reinigen und augenscheinliche Überprüfung von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Verbrennungseinrichtungen 3. Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen entsprechend dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen und Abfassen eines Berichtes (Meßprotokoll) 4. Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie Überprüfung auf Dichtheit von Rauch- bzw. Abgasführungen. Dabei ist eine Arbeitsskizze unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen und es sind Mängel festzuhalten 5. Ab- und Aufmontieren von Verbindungsleitungen zum Lösen der Brennereinrichtung (Öl- und Gasleitung) und Überprüfen der Dichtheit nach außen unter Verwendung eines schaumbildenden Mittels |
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(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann (3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der "Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit 2. Fachgerechte Ausführung 3. Fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen 4. Fachgerechte Arbeitsweise |
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§7 | Praktische Prüfung/Fachgespräch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. |
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§8 | - Theoretische Prüfung/Allgemeine Bestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere
Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen. |
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§9 | Theoretische Prüfung/Fachkunde | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung 2. Feuerungsanlagen (feste, flüssige, gasförmige) 3.einschlägige chemische und physikalische Grundlagen der Wärmelehre, Brennstoff- und Rauchfangkunde (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. |
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§10 | Theoretische Prüfung/Fachrechnen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu
umfassen: |
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§11 | Wiederholungsprüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. |
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§12 | Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§13 | Verhältniszahlen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß §8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind: 1. der Gewerberechtsinhaber 2. der gewerberechtliche Geschäftsführer 3. einschlägige Ausbilder 4. Personen, die die Lehrabschl.Prüfg im Lehrberuf Rauchfangkehrer abgelegt haben 5. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben (3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des §28 und/oder §29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen. (4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. (5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden. (6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. |
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§14 | Verhältniszahlen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer werden folgende Verhältniszahlen
gemäß §8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt: 1.Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist2.auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist (2) Die Verhältniszahl gemäß §13 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden. (3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß §8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. |
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§15 | Schluß- und Übergangsbestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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