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Werner Hacker Rauchfangkehrermeister
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610. Verordnung d. BM für wirtschaftl. Angelegenheiten
über d. Berufsausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer
(Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung)
 
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Übersicht
§1
Einrichtung des Lehrberufes Rauchfangkehrer
  Es wird der Lehrberuf "Rauchfangkehrer" mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
§2
Berufsprofil
  Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1.) Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen und Verbrennungseinrichtungen
2.) Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstfängen
3.) Erkennen von Mängeln an Feuerungsanlagen
4.) Anfertigen von Arbeitsskizzen und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Fangbaustoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Baubestimmungen
5.) Maßnahmen zur ersten und erweiterten Löschhilfe sowie des vorbeugenden Brandschutzes
6.) Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen und Abfassen eines Berichtes
7.) Ab- und Aufmontieren von Verbindungsleitungen zum Lösen von Brenn-einrichtungen und Überprüfen der Dichtheit von außen
8.) Einwirken auf rationelle Energieverwendung bei der Planung und während des Betriebes von Feuerungsanlagen
§3
Berufsbild
  Für den Lehrberuf Rauchfangkehrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils ange-führten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des §2 befähigt wird, die insbe-sondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos.
1. Lehrjahr 2.Lehrjahr 3. Lehrjahr
1
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe sowie Meß- und Prüfgeräte
2
Kenntnis der Werk - und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten und Lagerung
3
Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Maschinen und der technischen Betriebs- und Hilfsmittel
4
Meßarbeiten in Rauch- und Abgasfängen, Verbindungsstücken und Feuerstätten
5
Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfängen im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände
6
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Lesen von Bauzeichnungen bezüglich Feuerungsanlagen und Lüftungsanlagen
7
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Lesen von Brandschutz- und Installationszeichnungen
8
Anfertigen von Arbeitsskizzen
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9
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Erkennen von Mängeln und Abfassen von Mängelmeldungen und technischen Berichten (Befund- und Meßprotokoll)
10
Kenntnis des Aufbaues, der Wirkungsweise u. der Einregulierung von Feuer-stätten, Verbindungsstücken, Fängen, Luft- und Dunstleitungen sowie der Wärmeverteilung
11
Reinigen, Kehren und Überprüfen von Fängen, Verbindungsstücken, Lüftungsleitungen und ähnlichen Einrichtungen
12
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Untersuchen und Überprüfen von Fängen und ähnlichen Einrichtungen, Lüftungsleitungen sowie Verbindungsstücken hinsichtlich der bau- und feuerpolizeilichen Ausführung
13
Reinigen, Warten und Überprüfen von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Verbrennungseinrichtung
14
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Meßtechn.Überprüfung von Feuerstätten hinsichtlich Umweltschutz und Energieeinsparung
15
Grundkenntnisse der Öl- und Gasbrennertechnik
Kenntnis der Öl- und Gasbrennertechnik sowie Dichten von Anschlußverbindungen
Durchführen von Dichtheitsproben
16
Anwenden von einschlägigen Meßinstrumenten
17
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der bau- und feuerpolizeilichen, umweltschützenden und energiesparenden Bestimmungen
18
Kenntnis über vorbeugenden Brandschutz sowie über die Maßnahmen zur Bekämpfung von Bränden
19
Kenntnis über die Arten der Sanierung von Fängen
20
Grundkenntnisse der einschl. phys. Grundlagen der Wärme- u. Strömungslehre; Grundlagen der Fangtechnik
Kenntnis von physikalischen und strömungs-technischen Grundlagen von Fängen und Lüftungen
21
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Kenntnis der einschlägigen chemischen Grundstoffe und Verbindungen bei der Verbrennung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt
22
Grundkenntnisse der Eigenschaften, Verwendung und umweltschonenden Verfeuerung verschiedener Brennstoffe
Kenntnis der Eigenschaften, Verwendung und umweltschonenden Verfeuerung verschiedener Brennstoffe
23
Energie- und Umweltschutzberatung
24
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Kenntnis über Feststellung und Behebung von Gefahren oder Mängeln an Feuerungsanlagen
25
Grundkenntnisse über die Gefahren des elektrischen Stromes, der Symbole sowie der einschlägigen Meß-, Regel- und Steuergeräte von Feuerungsanlagen
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26
Führen von Kundengesprächen
27
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Grundkenntnisse der berufsspezifischen Anwendung von rechnergestützten Systemen
Kenntnis der berufsspezifischen Anwendung von rechnergestützten Systemen und deren Anwendung
28
Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz und die Möglichkeit der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Werk- und Hilfsstoffe
29
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 BAG)
30
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
31
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
§4
Ausbildung in Form der Doppellehre
  In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß
§ 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
§5 Gliederung der Lehrabschlußprüfung
 

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- Prüfarbeit, Fachgespräch
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde, Fachrechnen
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Rauchfangkehrer oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des §28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

§6
Praktische Prüfung/Prüfarbeit
  (1) Die Prüfarbeit ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:
1. Reinigen und Überprüfen von Rauch- und Abgasführungen, von Luft- bzw. Dunstfängen sowie Verbindungsstücken
2 .Reinigen und augenscheinliche Überprüfung von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Verbrennungseinrichtungen
3. Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen entsprechend dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen und Abfassen eines Berichtes (Meßprotokoll)
4. Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie Überprüfung auf Dichtheit von Rauch- bzw. Abgasführungen. Dabei ist eine Arbeitsskizze unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen und es sind Mängel festzuhalten
5. Ab- und Aufmontieren von Verbindungsleitungen zum Lösen der Brennereinrichtung (Öl- und Gasleitung) und Überprüfen der Dichtheit nach außen unter Verwendung eines schaumbildenden Mittels
  (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der "Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend
1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit
2. Fachgerechte Ausführung
3. Fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen
4. Fachgerechte Arbeitsweise
§7 Praktische Prüfung/Fachgespräch
  (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§8 - Theoretische Prüfung/Allgemeine Bestimmungen
  (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
§9 Theoretische Prüfung/Fachkunde
  (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung
2. Feuerungsanlagen (feste, flüssige, gasförmige)
3.einschlägige chemische und physikalische Grundlagen der Wärmelehre, Brennstoff- und Rauchfangkunde

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§10 Theoretische Prüfung/Fachrechnen
 

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Berechnungen im Zusammenhang mit Fängen (Schornsteinen): Maßstabrechnung, Fanghöhe, Materialbedarf, Zungenbrüche, Querschnitte (vereinfacht), Reinigungs- und Abkühlungsflächen, Fangquerschnittsverminderung, Wärmedehnung.
2. Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung: Temperatur, Wärmemenge, Heizwert, Luftbedarf, Verbrennungsmenge, Brennstoffmenge.
3. Berechnungen im Zusammenhang mit der Wärmewirtschaftlichkeit: Kesselberechnungen. Brennstoffverbrauch, Wirkungsgrade, Verluste am Wärmeerzeuger und an Heizsystemen, Wärmepreis
.4. Berechnungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz: Schadstoffkonzentration, alternative Energien.
5. Berechnungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Feuerungsanlagen: Tank- und Lagerräume, Heizräume, Luftverbund, Wärmeverluste vereinfacht (Heizlastermittlung), Taupunkt, Rohrweitenbestimmung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§11 Wiederholungsprüfung
  (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
§12 Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
  (1) Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
§13 Verhältniszahlen
  (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß §8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
 
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
ab der 2. fachlich einschlägig ausgebildete Person
auf jede Person
1 weiterer Lehrling
  (2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
1. der Gewerberechtsinhaber
2. der gewerberechtliche Geschäftsführer
3. einschlägige Ausbilder
4. Personen, die die Lehrabschl.Prüfg im Lehrberuf Rauchfangkehrer abgelegt haben
5. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des §28 und/oder §29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§14 Verhältniszahlen
  (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß §8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
1.Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist2.auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist
(2) Die Verhältniszahl gemäß §13 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß §8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
§15 Schluß- und Übergangsbestimmungen
 

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rauchfangkehrer, Verordnung BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten - unbeschadet

§16 Abs. 1 - mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr.212/1976, tritt - unbeschadet §16 Abs. 1 - mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
§16. (1) Lehrlinge, die am 30. September 1995 im Lehrberuf Rauchfangkehrer ausgebildet werden, sind - sofern sie nicht auf Grund einer Lehrvertragsänderung in die Ausbildung auf Grund der "Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung" eintreten - bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit nach dem im §15 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden und bei ihrer Lehrabschlußprüfung gemäß der Prüfungsordnung, BGBl. Nr.212/1976, zu prüfen.
(2) Lehrlingen, die durch Lehrvertragsänderung in die Ausbildung auf Grund der "Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung" überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Rauchfangkehrer zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen